Die Doppelresidenz folgt einem Gerechtigkeitsdenken

„Kinder lassen sich nicht teilen“, „Es geht nicht um Elternrechte“ usw. hört und liest man immer wieder in Zusammenhang mit der Doppelresidenz und gemeinsamer Elternschaft. Dies impliziert, dass Eltern, die die Doppelresidenz verwirklicht haben oder diese anstreben, von einem abstrakten 50/50 Teilungsdenken motiviert sind.

Dabei ist die Definition der Doppelresidenz „zwei vollwertige zu Hause in Alltag und Freizeit“ in erster Linie eine inhaltliche, kindzentrierte Bestimmung; zuerst einmal losgelöst von konkreter Zeitaufteilung. Sozialwissenschaftler gehen davon aus, dass ab einem Mindestanteil von 30 Prozent Betreuungsanteil eine Doppelresidenz möglich ist (vgl. „Eine nicht paritätische Doppelresidenz oder ein asymmetrisches Wechselmodell sind erweiterter Umgang“).  

Aus der Definition der Doppelresidenz wird deutlich, dass die Kinder das Recht auf eine enge Beziehung zu beiden Elternteilen haben und nicht die Eltern ein Recht auf einen bestimmten Zeitanteil mit dem Kind oder den Kindern. Zu behaupten ein Elternteil setze sich allein aus einem oberflächlichen Gerechtigkeitsdenken für gemeinsame Zeit mit seinen Kindern einsetzt ist zynisch…..  

Der Sonderfall einer paritätischen Doppelresidenz (50/50, vgl. „Eine nicht paritätische Doppelresidenz oder ein asymmetrisches Wechselmodell sind erweiterter Umgang“) wird häufig als optimal für die Kinder angenommen, weil zum Beispiel bei einer Woche-Woche Regelung die Wechsel sehr wenige sind, die Zeit am Stück mit einem Elternteil substantiell und die Kinder doch nie übermäßig lange vom anderen Elternteil getrennt sind. 

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